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Mit Presslufthammer Ziegelmauer abreissen und Bauschutt am Boden.
© Ramona Heim - stock.adobe.com

Entsorgung - Umgang mit Bauabfällen.

05. März 2019

Was bisher schon als Stand der Technik galt, wurde mit der Recycling-Baustoffverordnung verpflichtend: Jeder größere Abbruch und auch jede größere Sanierung haben als "verwertungsorientierter" Rückbau zu erfolgen.

Die genaue Durchführung des verwertungsorientierten Rückbaus ist in der ÖNORM B3151 "Rückbau von Gebäuden als Standardabbruchmethode" beschrieben.
Zum einfacheren Verständnis der Verordnung gibt dieser Artikel einen Überblick über die Recycling-Baustoffverordnung 2015 und erhält zeitgleich eine Auflistung unterschiedlicher Baustoffe samt Definitonen.

Baustelle mit Abfall, Müll und Bauschutt.
© philipk76

REcycling-Baustoffverordnung 2015.

In dieser werden vor allem die Themen:

  • Durchführung von Abbrüchen und Sanierungen
  • Abfalltrennung auf Baustellen
  • Herstellung und Verwendung von recyclierten Baustoffen  

behandelt.

Zur Verbesserung der Qualität von Recycling-Baustoffen durch bessere Abfalltrennung und einen selektiven Abbruch, aber vor allem auch um Bauherren zur Verwendung von Reycling-Baustoffen im Neubau zu motivieren, wurde die Recycling-Baustoffverordnung 2015 neu geregelt.

Die Eigenschaften und Qualitäten der einzelnen Materialien werden im Allgemeinen in der Baustoffkunde behandelt. Beim Hausbau, aber auch bei der Sanierung ist die Wahl des richtigen Baustoffs von höchster Relevanz, um spätere Bauschäden samt Folgekosten zu vermeiden.

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Verwertungsorientierter Rückbau.

Was bisher schon als Stand der Technik galt, wurde mit der Recycling-Baustoffverordnung verpflichtend: Jeder größere Abbruch und auch jede größere Sanierung haben als "verwertungsorientierter" Rückbau zu erfolgen. Es sind dabei noch vor dem eigentlichen Abbruch alle Materialien zu entfernen, die ein Recycling der anfallenden mineralischen Abfälle (Ziegelbruch, Betonabbruch, Bauschutt etc.) verhindern oder erschweren:

  • Materialien, die Schadstoffe enthalten wie zB FCKW-haltige Dämmstoffe, gesundheitsgefährdende künstliche Mineralfasern, Teerpappe oder asbesthaltige Materialien,
  • Materialien, die ein Recycling erheblich erschweren oder die bautechnischen Eigenschaften von Recycling-Baustoffen negativ beeinflussen wie zB gipshaltige Baustoffe wie Gipskartonplatten, Kork, Porenbeton, Holz, Glas, Kunststoff, Türen, Fenster etc.

Die genaue Durchführung des verwertungsorientierten Rückbaus ist in der ÖNORM B3151 "Rückbau von Gebäuden als Standardabbruchmethode" beschrieben, dabei sind die vorhandenen Schad- und Störstoffe im Vorfeld durch eine rückbaukundige Person zu ermitteln ("Schad- und Störstofferkundung") und entsprechend zu dokumentieren. Vor dem eigentlichen Abbruch bzw. der Sanierung sind diese Stoffe nachweislich zu entfernen.

Im Zuge der Schad- und Störstofferkundung ist auch das Vorhandensein von Bauteilen zu dokumentieren, die wiederverwendet werden können, zB noch intakte Türen oder Fenster, Armaturen, Heizungsteile etc.

Die ÖNORM B3151 enthält verbindliche Formulare, die als Nachweis der korrekten Durchführung der Schad- und Störstofferkundung sowie des eigentlichen Rückbaus dienen. Die ÖNORM B3151 ist als Anhang zur Recycling-Baustoffverordnung über das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.gv.at) gratis beziehbar. Die Dokumentation ist mit den jeweiligen Abfällen dem Recycler zu übergeben und auch vom Bauherrn zumindest 7 Jahre aufzubewahren.

Bei Abbrüchen oder Sanierungen, bei denen insgesamt weniger als 750 t Abfälle anfallen (dies entspricht ca. 300 – 400 m³ je nach Schüttdichte; Bodenaushubmaterialien bzw. Abfälle aus einem eventuell anschließenden Neubau zählen dabei nicht dazu), ist keine Schad- und Störstofferkundung bzw. eine Dokumentation des Rückbaus verpflichtend durchzuführen. Hingewiesen wird, dass Recycling-Betriebe angeliefertes Abbruchmaterial, das nicht aus dem verwertungsorientierten Rückbau stammt, in der Regel nicht annehmen und dieses daher deponiert werden muss.

Der Bauherr kann entscheiden, ob es für ihn wirtschaftlich günstiger ist, eine Schad- und Störstofferkundung und einen verwertungsorientierten Rückbau vorzunehmen, oder die Materialien zu deponieren.

Es handelt sich hierbei um eine entgeltliche Einschaltung!

Bagger beim Abriss eines alten Hauses mit Bauschutt, Baustahl und Beton.
© Ingo Bartussek

ABFALLTRENNUNG BEI ABBRUCH ODER SANIERUNG.

Auf Baustellen von Abbrüchen oder Sanierungen sind zumindest folgende Abfälle vor Ort – unabhängig von der Größe des Abbruchobjektes – voneinander zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen:

  • Gefährliche Abfälle (zB Öle, Lacke, Lösungsmittel etc.)
  • Bodenaushubmaterial
  • Mineralische Abbruchabfälle (d.h. Ziegel, Beton etc.)
  • Asphalt
  • Holz
  • Metall
  • Kunststoffe
  • Siedlungsabfälle


Wenn eine Trennung vor Ort technisch nicht möglich, oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, zB bei Verbundmaterialien, oder wenn kein Platz für eine entsprechende Trennlogistik vorhanden ist, muss eine Trennung in einer nachfolgenden Sortieranlage beauftragt werden. Gefährliche Abfälle sind ausnahmslos vor Ort zu trennen.

Es handelt sich hierbei um eine entgeltliche Einschaltung!

ABFALLTRENNUNG BEI NEUBAUTEN.

Bei Neubauten ab einer Größe von 3.500 m³ umbauten Raums ist die getrennte Sammlung von Bodenaushubmaterial, mineralischen Abfällen, Holz, Metall, Kunststoffen und Siedlungsabfällen ebenfalls grundsätzlich vor Ort durchzuführen und die entsprechende Infrastruktur vor Ort sicherzustellen ("Sammelinseln").

Es handelt sich hierbei um eine entgeltliche Einschaltung!

Baustelle eines modernen Hauses mit Gerüst und Arbeitern.
© sutichak

Herstellung von Recycling-Baustoffen.

Mineralische Baurestmassen (insbesondere Betonabbruch, Ziegelbruch, Asphalt, technische Schüttmaterialien wie Frostkoffer etc.) aus einem verwertungsorientierten Rückbau können gemäß der neuen Recycling-Baustoffverordnung zu hochwertigen Recycling-Baustoffen verarbeitet und entsprechend verwendet bzw. verkauft werden. Dafür sind die Baurestmassen – gemeinsam mit der Dokumentation des Rückbaus – einem entsprechenden Baurestmassen-Recyclingbetrieb zu übergeben.

Die Kosten für die Übernahme der Materialien hängen in erster Linie von der Qualität ab, liegen aber in der Regel deutlich unter den Kosten für eine Deponierung. Der befugte Recyclingbetrieb stellt in weiterer Folge aus den angelieferten Materialien hochwertige Recycling-Baustoffe auf Basis der normierten Qualitätsvorgaben (umwelt- und bautechnische Qualitätsklassen, Qualitätssicherung, CE-Kennzeichen) der Recycling-Baustoffverordnung sowie der europäischen Bauprodukteverordnung her.

Es handelt sich hierbei um eine entgeltliche Einschaltung!

Verwendung von Recycling-Baustoffen.

Die Verwendung von Recycling-Baustoffen bei Neubau oder Sanierungsvorhaben leistet einen wertvollen Beitrag zum Ressourcenschutz, mineralische Baustoffe sind auch für ein mehrmaliges Recycling gut geeignet und in der Regel entsprechend günstiger als Primärrohstoffe. Bei der Herstellung von Recycling-Baustoffen werden sowohl die umweltchemischen, als auch die bautechnischen Eigenschaften entsprechend geprüft.

Recycling-Baustoffe, die als Produkt übernommen werden, müssen der Qualitätsklasse U-A entsprechen und eine entsprechende CF-Kennzeichnung aufweisen. Für diese Materialien gibt es keine Anwendungsbeschränkungen seitens des Abfallrechts, die möglichen bautechnischen Anwendungen sind der entsprechenden technischen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Recycling-Baustoffe, die augenscheinliche Verunreinigungen aufweisen (Holz, Kunststoffteile, Metallteile) sollten nicht angenommen und verwendet werden, diese Störstoffe weisen auf eine schlechte Qualität bzw. Aufbereitung der verwendeten Inputmaterialien hin.

Es handelt sich hierbei um eine entgeltliche Einschaltung!

SONDERREGELUNG FÜR DIE VERWERTUNG VOR ORT.

Die Recycling-Baustoffverordnung enthält eine Sonderregelung für die bautechnische Verwertung von Baurestmassen am Ort des Abbruches.

Sie gilt bei Abbrüchen oder Sanierungen, bei denen weniger als 750 t Abbruchabfälle anfallen.

Hierbei kann auf eine chemische Untersuchung verzichtet werden, wenn die notwendige Freiheit von Schad- und Störstoffen auf andere Art und Weise (zB Fotodokumentation, Bestätigung einer fachkundigen Person) sichergestellt wird. Für eine Liste der relevanten Schad- und Störstoffe, die – falls vorhanden – im Vorfeld entfernt werden müssen, siehe ÖNORM B3151.

Es handelt sich hierbei um eine entgeltliche Einschaltung!

Behandlung.

Können Abfälle aus Bautätigkeiten nicht verwertet werden (zB aufgrund starker Verunreinigungen), müssen diese auf Deponien abgelagert, oder – wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt – entsprechend behandelt werden. Die Deponierung von (auch gemischten) Baurestmassen auf Baurestmassendeponien ist in der Regel ohne chemisches Gutachten zulässig, wobei keine relevanten Verunreinigungen (zB mit Öl, Lösungsmitteln etc.) sowie Materialien wie Holz, Kunststoff, Metalle oder organische Materialien wie Papier, Kork etc. höchstens im Ausmaß von 10 Volumsprozent vorhanden sein dürfen.

Gefährliche Abfälle sind einem befugten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben. Kleinere Mengen von bestimmten Abfällen aus dem privaten Bereich können auch bei der Problemstoffsammelstelle abgegeben werden, zB Reste von Bauchemikalien oder Farbreste.

Kontakt & mehr Informationen unter:

Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
Stubenring 1, 1010 Wien, Österreich
E-Mail: [email protected]
Web: www.bmnt.at

Es handelt sich hierbei um eine entgeltliche Einschaltung!

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